Hund auf dem Rad

Allgemeine
Geschäfts­bedingungen
der the collective GmbH

Vorbemerkung und Struktur der Allgemeinen Geschäfts­be­dingungen der the collective GmbH

Die the collective GmbH (nachfolgend die Agentur genannt) ist eine Agentur, die vielfältige Leistungen erbringt. Für diese vielfältigen Vorgänge werden nachfolgende Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) in den Vertrag zwischen der Agentur und ihren Kunden einbezogen:

Die AGB bestehen aus folgenden drei Teilen:

  1. Allgemeiner Teil der AGB
  2. Regelungen für unsere Dienstleistungen
  3. Regelungen für unsere Werkverträge

Der allgemeine Teil der AGB gilt für alle Verträge zwischen der Agentur und ihren Kunden. Bei Verträgen über Dienstleistungen gelten zusätzlich die „Regelungen für unsere Dienstleistungen“. Bei Werkverträgen gelten zusätzlich die „Regelungen für unsere Werkverträge“. Die Regelungen des besonderen Teils gehen den Regelungen des allgemeinen Teils vor; spezielle Regelungen gehen den allgemeinen Regelungen vor. Individualvertragliche Regelungen gehen den Regelungen dieser AGB vor.

I. Allgemeiner Teil der AGB

A. Geltungsbereich der AGB

  1. Die AGB der Agentur gelten für jedes Rechtsgeschäft zwischen der Agentur und dem Kunden. Sie gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung oder in Textform zwischen der
    Agentur und dem Kunden abgeändert werden. Allen abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen; diese werden nur wirksam, soweit die Agentur ihnen schriftlich oder in Textform zustimmt.
  2. Die AGB sind, auch ohne gesonderte Vereinbarung, Grundlage für jedes zukünftige Rechtsgeschäft zwischen der Agentur und dem Kunden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Agentur mit dem Kunden andere Bedingungen vereinbart. Selbst bei laufender Geschäftsbeziehung schließen die vorliegenden AGB entgegenstehende Bedingungen des Kunden aus.

B. Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Agentur übermittelt seinen Kunden entweder ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag (nachfolgend
    einheitlich Angebot genannt).
  2. Ein Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot schriftlich oder in Textform bestätigt oder akzeptiert.
  3. Sollte der Kunde das Angebot abändern, stellt dies zunächst nur ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages an die Agentur dar. Die Agentur wird schnell reagieren.

C. Die Leistungen der Agentur

  1. Die Leistungen der Agentur ergeben sich aus dem Angebot und diesen AGB.
  2. Die Leistung der Agentur gliedert sich in die Phasen, welche im Angebot angegeben sind (z.B. Ideenentwicklung,
    Konzeption, Entwurf, Gestaltung, Realisierung).
  3. Die Agentur erbringt ihre Leistung nach den Vorgaben des Angebotes oder im Rahmen eines dynamischen, kreativen bzw. technischen Entwicklungsprozesses.

3.1 Wenn ein Kunde konkrete Angaben in gestalterischer Hinsicht (z.B. gestalterische Vorgaben oder Details zur Corporate Identity) gemacht hat, bevor die Agentur ihr Angebot erstellt hat, berücksichtigt das Angebot die Vorgaben des Kunden. Im Zweifel vereinbaren die Vertragsparteien den dynamischen, kreativen bzw. technischen Entwicklungsprozess.

3.2 Beim kreativen bzw. technischen Entwicklungsprozess spricht sich die Agentur mit dem Kunden fortlaufend über den Fortgang der Leistungen ab.

3.3 Im Angebot wird angegeben, welche Leistung wie oft wiederholt wird oder wie viele Korrekturschleifen von
der vereinbarten Vergütung umfasst sind. Die Agentur erbringt beim kreativen bzw. technischen Entwicklungsprozess maximal die vereinbarten Wiederholungen oder Korrekturschleifen.

3.4 Die Vereinbarung eines Stundenkontingents bedeutet nicht, dass die Tätigkeit in der geschätzten Anzahl von Stunden fertig gestellt wird. Im Angebot kann ausdrücklich etwas anderes vereinbart werden.

  1. Der Kunde teilt der Agentur vor der Leistungserbringung der Agentur in Textform mit, wenn er ein konkretes Format für bestimmte Leistungen benötigt. Darüber hinaus liefert die Agentur dem Kunden digitale Leistungsergebnisse in marktüblichem Format. Der Agentur steht insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu.
  2. Die Agentur ist berechtigt, für eigene Leistungen aufVorlagen, Schablonen, Lay-Out-Vorlagen, Plug-Ins oder Softwarebibliotheken zurückzugreifen.
  3. Wenn die Leistung der Agentur auf oder mit etwas Bestehendem des Kunden verbunden werden soll (z.B. die Einarbeitung eines von der Agentur erarbeiteten Designs in ein bestehendes Contentmanagementsystem (CMS), die Anpassung oder Erweiterung von vorgefertigten Layouts (Themes), die Erweiterung eines bestehenden Webshops), ist die Agentur nur zur Lieferung an den Kunden verpflichtet. Sie muss ihre Leistung nur dann beim Kunden anpassen oder einbinden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dann vereinbaren die Vertragsparteien, welche Information (z.B. Zugangsdaten, Schnittstellenbeschreibung, technische Angaben) oder Mitwirkungen des Kunden die Agentur zuvor benötigt.
  4. Sollte die Agentur Texte als Teil ihrer Leistung an den Kunden liefern, ist sie nicht für die inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit verantwortlich.
  5. Die Agentur teilt dem Kunden mit, wenn seine Wünsche oder Vorstellungen die finanziellen Grenzen des Vereinbarten überschreiten oder technisch nicht oder nur zu erheblich höheren Kosten umsetzbar sind.
  6. Die Agentur teilt dem Kunden mit, wenn abgrenzbare Leistungen fertiggestellt sind. Der Kunde wird diese Leistungen abnehmen, wenn die Agentur den Kunden dazu auffordert. Der Kunde wird auf Wunsch der Agentur während der Leistungserstellung der Agentur bestimmte Festlegungen vornehmen oder Freigaben erteilen, welche der weiteren Leistungserstellung der Agentur verbindlich zugrunde gelegt werden.

D. Leistungsänderungen

  1. Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der Leistungen ändern, so teilt er der Agentur seinen Wunsch in Textform mit. Die Agentur teilt dem Kunden mit, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich der Vergütung, der Leistungen und der Termine haben wird.
  2. Die erforderlichen Auswirkungen der Änderungen berücksichtigen folgende Regeln:

2.1 Die betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.

2.2 Der Kunde trägt den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige zusätzliche eigenen und externen Kosten der Agentur, welche die Agentur belegen wird.

  1. Kommt eine Einigung über die Leistungsänderung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

E. Vorzeitige Kündigung des Vertrages

  1. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung eines Vertrages durch den Kunden wird eine anteilige Vergütung fällig.
  2. Sollte der Kunde vor Leistungsbeginn kündigen, vergütet er die Bereitstellungs-, und Vorbereitungs­leistungen der Agentur, über welche die Agentur abrechnet.
  3. Sollte der Kunde nach Leistungsbeginn kündigen, vergütet er die bisher erbrachten Leistungen (inklusive der Bereitstellungs-, und Vorbereitungsleistungen für die noch nicht erbrachten Leistungen), über welche die Agentur abrechnet, sowie 5 % des Wertes aller nicht erbrachten Leistungen des Angebots.

F. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Erfolg der Tätigkeit der Agentur hängt entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang der Kunde mitwirkt. Der Kunde ist hierzu bereit und verpflichtet. Mitwirkungs­handlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
  2. Soweit nicht etwas anderes geregelt ist, wird der Kunde, soweit vertraglich erforderlich, die Agentur:

2.1 bei der Vertragsdurchführung in zumutbarem Maße unterstützen;

2.2 alle Informationen, Vorlagen, Unterlagen oder Daten unentgeltlich übergeben, die für die Vertragsdurchführung benötigt werden;

2.3 für die Abstimmung und Vorbereitung der für die Vertragsdurchführung erforderlichen Termine wahrnehmen und für Besprechungen zur Verfügung stehen;

2.4 über die Sicherheitsvorschriften und die Regeln des Arbeitsschutzes informieren, die für die Vertragsdurchführung von Bedeutung sind;

2.5 Der Kunde wird daher:

a) insbesondere Briefingunterlagen, Materialien (z.B. alle einzubindenden Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Tabellen,
Html-Code, Cascading Style Sheets), Daten, Informationen, fachkundige Mitarbeiter, Kommunikationsmittel und Schnittstellen (also die technische Dokumentation und Zugangsdaten) rechtzeitig bereitstellen;

b) der Agentur alle erforderliche technischen Information (z.B. Zugangsdaten, Schnittstellen­beschreibung, technische Angaben) liefern, wenn die Agentur Software liefert, welche in die IT-Umgebung des Kunden eingebunden werden muss;

c) Texte auf inhaltliche und rechtliche Richtigkeit prüfen;

d) erforderliche Genehmigungen einholen;

e) Freigaben erteilen und (Teil- oder Zwischen-) Abnahmen erklären.

  1. Der Kunde erbringt seine Mitwirkungsleistungen auch ohne besondere Aufforderung, jedenfalls aber nach Aufforderung in angemessener Frist. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Mitwirkung (z.B. nicht oder verspätete Zurverfügungstellung der angeforderten Inhalte), verlängern sich etwaig vereinbarte Fertigstellungsfristen und -termin entsprechend.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, regelmäßig eine angemessene Sicherung seiner Daten vorzunehmen.
  3. Der Kunde führt eigenverantwortlich und auf seine Kosten GEMA-Gebühren, Abgaben in die Künstlersozialversicherung oder Zölle ab.
  4. Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Mitwirkung nicht nach, so kann die Agentur nach § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen sowie die weiteren Rechte des § 643 BGB geltend machen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach der Dauer des Verzuges und Höhe der Vergütung. Der Kunde trägt die insbesondere Mehrkosten, die entstehen, wenn er eine Genehmigung nicht rechtzeitig erteilt oder ungerechtfertigt verweigert.

G. Leistungs- und Lieferfristen

  1. Terminliche Abreden sind unverbindlich, solange sie nicht im Angebot vereinbart oder schriftlich oder in Textform zugesagt sind.
  2. Die Lieferzeit ist jeweils unterbrochen, solange der Kunde
  • Entwürfe prüft oder
  • vorgelegte Inhalte zur Zwischenabnahme prüft oder
  • solange dem Kunden eine Anfrage vorliegt, die vom Kunden beantwortet werden muss, damit die Agentur weitere Leistungen er­bringen kann, er diese aber nicht be­antwortet.

Die Unterbrechung wird vom Tage der Benachrichtigung des Kunden bis zum Tage des Eintreffens seiner Reaktion bei der Agentur gerechnet.

  1. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich oder in Textform festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
  2. Ausführungs- und Lieferfristen für Aufträge, die Leistungen Dritter, wie etwa die Herstellung von Werbeträgern, Film, Foto- oder Repro­arbeiten beinhalten, stehen unter dem Vorbehalt der eigenen Belieferung durch den sorgfältig ausgewählten Lieferanten. Erfolgt die Selbst­belieferung nicht richtig oder rechtzeitig, beginnen die vereinbarten Fristen erst nach ordnungsgemäßer Belieferung der Agentur zu laufen. Die Agentur ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn es ihr trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht gelingt, die Leistung Dritter binnen der vereinbarten Frist zu beschaffen.
  3. Die Agentur ist zu Teillieferungen und zur vorzeitigen Lieferung berechtigt.
  4. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Epidemien, Pandemien, allgemeine Störungen der Stromversorgung oder Telekommunikation) und Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungs­leistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggebern zuzurechnende Dritte) hat die Agentur nicht zu vertreten und berechtigen die Agentur dazu, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinaus­zuschieben. Die Agentur wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt soweit möglich anzeigen.

H. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

  1. Die Preise der Agentur gelten, soweit nicht anders vereinbart,
    zuzüglich Porto-, Verpackungs-, Kurier-, Fracht-, Versicherungs- und Reisekosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Der Kunde zahlt eine zusätzliche Vergütung in folgenden Fällen:

2.1 Wenn der Kunde

  • Änderungen von vorgenommenen Festlegungen vornimmt,
  • von bereits freigegebenen Leistungen veranlasst,
  • Wiederholungen von Leistungen veranlasst oder
  • weitere Korrekturschleifen wünscht, die über die Anzahl im Angebot hinausgeht.

2.2 Wenn der Kunden über den ursprünglichen Vertragsinhalt hinaus Leistungen (z.B. Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge) verlangt.

  1. Die Agentur kann Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen um bis zu 10 % überschreiten, ohne dass es einer gesonderten Vergütungs­vereinbarung bedarf. Überschreitungen von mehr als 10 % des Angebots oder einer Budgetplanung werden so rechtzeitig wie möglich angekündigt und das weitere Vorgehen mit dem Kunden besprochen.
  2. Ist über die Vergütung einer Leistung, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, keine Vereinbarung getroffen, so ist die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die Vergütungssätze als üblich, welche die Vertragsparteien in einem früheren Vertrag vereinbarten.
  3. Soweit bei Dauerschuldverhältnissen Leistungen für einen Monat, ein Quartal oder ein Jahr berechnet werden, kann die Agentur die Vergütung für diesen Zeitraum jeweils im Voraus berechnen.
  4. Der Kunde zahlt den Gesamtbruttobetrag einer Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum (Zahlungsfrist). Der Betrag ist rechtzeitig gezahlt, wenn der Gesamtbruttobetrag in dieser Zeit auf einem der auf der Rechnung angegebenen Konten der Agentur gutgeschrieben wurde.
  5. Die Agentur übereignet dem Kunden Gegenstände und räumt ihm Rechte nur aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung ein.
  6. Überschreitet der Kunde die Zahlungsfrist nach Teil I.H.6. dieser AGB, kommt er ohne Weiteres in Verzug. Die Agentur kann in diesem Fall:

8.1 den Kunden auffordern, sämtliche begonnenen und noch ausstehenden Leistungen der Agentur sofort zu
bezahlen,

8.2 ihr Zurückbehaltungsrecht geltend machen und

8.3 weitere Leistungen unverzüglich einstellen.

I. Eigentum und Urheberrecht

  1. Die zur Leistungserbringung eingesetzten Betriebsgegenstände (z.B. Datensätze, Datenträger, Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten, Stehsätze) bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, im Eigentum der Agentur und werden nicht an den Kunden ausgeliefert.
  2. Die von der Agentur geschaffenen Leistungen, einschließlich Entwürfen, Skizzen, Vorlagen sowie sonstige Werke, sind urheberrechtlich oder sonst leistungs­schutz­rechtlich geschützt.
  3. Sämtliche erstellten Leistungen und Rechte an den erstellten oder lizenzierten Leistungen stehen bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten im Angebot genannten, fälligen Vergütung der Agentur zu. Leistungen, welche der Kunden vor der vollständigen Bezahlung erhält, erhält er nur zur Ansicht. Zur weiteren vertragsgemäßen Nutzung dieser Leistungen ist er erst nach der vollständigen Bezahlung der gesamten, im Angebot genannten, fälligen Vergütung befugt.
  4. Soweit zur Vertragserfüllung die Einräumung von Nutzungsrechten erforderlich ist, erfolgt die Einräumung nur in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang gegen ein angemessenes Entgelt. Dabei gilt:

4.1 Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, überträgt die Agentur dem Kunden lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den erbrachten Leistungen.

4.2 Wenn der Kunde weitergehende oder exklusive Nutzungsrechte erwerben möchte, unterbreitet die Agentur dem Kunden auf Anfrage ein Angebot.

4.3 Die Agentur schuldet nicht die Überlassung von Rohdateien einer erstellten Leistung (z.B. InDesign-Dokument), weder im physischen Sinne, noch im Sinne einer Nutzungs­rechts­einräumung.

4.4 Die Agentur räumt dem Kunden Nutzungsrechte nur an Endprodukten ein.

4.5 Die Agentur ist berechtigt, übliche Gestaltungselemente und Objekte sowie Einzelbestandteile der vertraglichen Leistung auch für andere Kunden zu nutzen und ihnen Nutzungsrechte einzuräumen.

4.6 Die Agentur überträgt dem Kunden keine Nutzungsrechte an Leistungen, welche der Kunden nicht abgenommen hat, und auch nicht an Vorschlägen, Entwürfen, Skizzen und Abwandlungen des Endprodukts.

4.7 Die Agentur überträgt dem Kunden keine Nutzungsrechte an Leistungen im Rahmen einer Vorstellung von Entwürfen vor einer endgültigeren Auftragsvergabe (sogenannte PITCH-Situation).

4.8 Bei Programmierarbeiten erhält der Kunde den Quellcode nicht.

  1. Der Kunde kann für ein Logo, welches die Agentur entwickelt hat, eine Marke anmelden, wenn die Anmeldung vertraglich nicht explizit ausgeschlossen wurde. Die Anmeldung weiterer Schutzrechte (z.B. Gemeinschafts­geschmacks­muster oder Design) ist nur nach vorheriger Genehmigung der Agentur möglich.
  2. Wird im Rahmen von Programmierarbeiten auf Produkte von Drittanbietern zurückgegriffen, bestimmt sich der Umfang der Nutzungsrechte nach den Vorgaben des Drittanbieters, welche die Agentur dem Kunden auf Anfrage mitteilt.
  3. Die Abtretung, Lizenzierung oder sonstige Übertragung von Nutzungsrechten vom Kunden an Dritte bedarf der Zustimmung der Agentur.
  4. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Leistungen auf sich oder den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgelt­anspruch zusteht (Urhebernennung). Sofern die Agentur Dritte mit der Leistungs­erbringung beauftragt, gilt dies auch für diese Dritte. Die Agentur beschränkt die Urheber­nennung auf das erforderliche Maß.

J. Vertragserfüllung durch Dritte

  1. Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen Dritte einzuschalten. Die Agentur ist verpflichtet, die Dritten zur Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen gegenüber dem Kunden zu verpflichten.
  2. Soweit für Leistungen der Agentur der Einsatz von Dritten notwendig ist (z.B. für eine Website das Webhosting oder für eine grafische Leistung der Druck), ist der Kunde für die Auswahl des Vertragspartners verantwortlich, die Agentur kann lediglich Empfehlungen aussprechen. Der Kunde wird Vertragspartner des Dritten.
  3. Wenn die Agentur bei Dritten Mengenrabatte in Anspruch nehmen kann, gibt die Agentur die Rabatte an den Kunden weiter. Führen Entscheidungen des Kunden zur Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen, entfällt die Rabattierung, kann die Agentur dem Kunden die Differenz nachbelasten. Diese Forderung wird sofort fällig.

K. Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen des Vertragspartners oder dessen Geschäftspartnern streng vertraulich zu behandeln und von diesen weder für sich noch für Dritte Gebrauch zu machen oder diese an Dritte weiterzugeben. Eine gesetzlich geregelte Verpflichtung zur Auskunftserteilung hat gegenüber dieser Verpflichtung zur Verschwiegenheit Vorrang.
  2. Die Agentur ist verpflichtet, die ihr überlassenen Unterlagen streng vertraulich zu behandeln, gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern und ohne Einwilligung des Kunden weder zu vervielfältigen noch an Dritte weiterzugeben oder den Inhalt Dritten sonst wie zugänglich zu machen, es sei denn es liegt ein Fall des Teil I.J.1. dieser AGB vor.
  3. Soweit die Agentur im Rahmen der Erbringung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einhalten, insbesondere die Datenschutz­grund­verordnung und das Bundes­datenschutz­gesetz.
  4. Die Agentur ist berechtigt, auf ihrer Website oder ihrem Printmaterial die für den Kunden erstellten Leistungen als Referenz­projekte aufzuführen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit dem Kunden anderes vereinbart.

L. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

  1. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegen die Agentur aufrechnen.
  2. Der Kunde kann Zurückbehaltungsrechte nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag geltend machen.
  3. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit der Agentur nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur abtreten.

M. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Text- oder Schriftform. Änderungen und Ergänzungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet und vom Kunden und der Agentur unterzeichnet oder in Textform bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  2. Die Agentur ist berechtigt, diese AGB unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist jederzeit ganz oder teilweise zu ändern. Die Agentur leitet dem Kunden zu diesem Zweck eine Änderungsmitteilung zu. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung jeder Änderung einzelnen oder allen Änderungen zu widersprechen. Widerspricht der Kunde den Änderungen fristgerecht, bleiben diese AGB unverändert bestehen. Widerspricht der Kunde nicht oder nicht fristgerecht, so werden die angekündigten Änderungen wirksam. Bei einem fristgerechten Teilwiderspruch werden nur solche Änderungen wirksam, welchen der Kunde nicht widersprochen hat. Die Agentur informiert den Kunden über die Widerspruchsmöglichkeit und die Widerspruchsfrist zusammen mit der Änderungsmitteilung.
  3. Gerichtsstand ist Köln.
  4. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
  5. Sind einzelne Klauseln ganz oder teilweise nicht Vertrags­bestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertrags­bestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

II. Regelungen für unsere Dienstleistungen (AGB - Dienstleistung)

A. Geltungsbereich der AGB - Dienstleistung

Soweit die Agentur Dienstleistungen für den Kunden erbringt, gelten neben dem Teil I. dieser AGB zusätzlich diese AGB - Dienstleistung.

B. Dienstleistungen

Die Agentur führt Dienstleistungen für den Kunden durch (z.B. Analyse, Beratung, Konzeption, Projektleitung), soweit diese vereinbart werden.

C. Keine Mängelansprüche bei Dienstleistungen

Dienstverträge erfüllt die Agentur mit der üblichen kaufmännischen Sorgfalt. Der Kunde hat keine Mängelansprüche bei Dienstverträgen.

D. Haftungsbegrenzung

  1. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach
    dieser Regelung.
  2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungs­gehilfen von der Agentur beruhen, haftet die Agentur unbeschränkt.
  3. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet die Agentur unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs­gehilfen.
  4. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf 50.000,-- € oder auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Vertrags­erfüllung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt.
  5. Die Haftung für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahr­entsprechender Anfertigung von Sicherungs­kopien eingetreten wäre, es sei denn, es liegt eine der Voraussetzungen nach Teil II.D.2. oder Teil II.D.3. der AGB Dienstleistung vor.
  6. Die Haftung nach dem Produkt­haftungs­gesetz bleibt unberührt.

III. Regelungen für unsere Werkverträge (AGB - Werkverträge)

A. Geltungsbereich der AGB - Werkverträge

Soweit die Agentur Werkleistungen für den Kunden erbringt, gelten neben dem Teil I. dieser AGB zusätzlich diese AGB - Werkverträge.

B. Leistungen

Die Agentur führt Werkleistungen für den Kundendurch (z.B. Software, Corporate Design, Logo, Schriftentwicklung,
Fotografie, Dokumente erstellen (z.B. für Flyer, Broschüren, Visitenkarten)), soweit diese konkret vereinbart werden.

C. Sachmängelansprüche

  1. Der Kunde untersucht die von der Agentur gelieferten Werke (einschließlich Software) unverzüglich auf offensichtliche Mängel. Teilt der Kunde offensichtliche Mängel der Agentur nicht unverzüglich in Textform mit, erlöschen die Mängelansprüche für die nicht gerügten Mängel.
  2. Tritt an den von der Agentur gelieferten oder gefertigten Werken (einschließlich Software) ein Mangel (den der Kunde möglichst präzise beschreiben wird) auf, wird die Agentur diesen innerhalb angemessener Zeit nach ihrer Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von neuem mangelfrei erbringen (insgesamt Nacherfüllung). Die Agentur berücksichtigt im Rahmen der Nacherfüllung die Beanstandungen des Kunden, wenn sie derart konkret erfolgten, dass die Agentur sie ohne weitere Nachfrage beim Kunden berücksichtigen kann.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere, weil der Mangel trotz des Beseitigungsversuchs nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt von der Agentur abgelehnt wird, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
  4. Der Kunde hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden selbst verursacht werden. Der Kunde hat ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder ein vom ihm beauftragter Dritter die gelieferten Werke (einschließlich Software) verändert, es sei denn, er weist nach, dass die Änderung den Analyse- oder Bearbeitungsaufwand durch die Agentur nicht wesentlich erschwert hat und der Mangel der Software bei der Abnahme vorhanden war.
  5. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, zahlt er an die Agentur für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt ein angemessenes Nutzungsentgelt. Das Nutzungsentgelt errechnet sich auf der Basis einer linearen dreijährigen Abschreibung.
  6. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Agentur beruhen, und nicht für Ansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Agentur beruhen.

D. Haftungsbegrenzung

  1. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach dieser Regelung.
  2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von der Agentur beruhen, haftet die Agentur unbeschränkt.
  3. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet die Agentur unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf 100.000,-- € oder auf solche Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen der Vertragserfüllung typischerweise gerechnet werden muss.
  5. Die Haftung für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahr­entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn, es liegt eine der Voraussetzungen nach Teil III.D.2. oder Teil III.D.3. der AGB Werkverträge vor.
  6. Die Haftung nach dem Produkt­haftungs­gesetz bleibt unberührt.

E. Abnahme

  1. Der Kunde wird die Abnahme unmittelbar nach der Übergabe durch die Agentur erklären. Die Überlassung von Entwürfen sowie die Mitteilung der Fertigstellung von Teilen der Leistung der Agentur stellt die Aufforderung zur Abnahme dar.
  2. Der Kunde nimmt die Leistungen ab, wenn sie im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht werden (Abnahme). Der Kunde darf die Abnahme nicht aus gestalterisch­künstlerischen Gründen verweigern. Die Agentur hat eine vertragliche Gestaltungsfreiheit.
  3. Die Agentur ist berechtigt, vom Kunden eine oder mehrere Zwischenabnahmen von abgrenzbaren Teilen der zu erbringenden Leistung zu verlangen (Teil- oder Zwischen­abnahme).
  4. Wenn der Kunde die Leistung der Agentur nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß erachtet, teilt er seine Beanstandungen der Agentur ohne schuldhaftes Zögern nachvollziehbar in Textform mit.
  5. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die Agentur dem Kunden eine angemessene Frist gesetzt hat, und der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Die Agentur weist den Kunden auf die Bedeutung seines Verhaltens mit der Frist­setzung hin.

Stand: Februar 2021